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Rechtliche Einordnung des Maßregelvollzugs

Bei der Einschätzung des erkennenden Gerichtes ist „die durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit“ des Täters zu betrachten, auf die damit verbundenen Schwierigkeiten kann hier nicht weiter eingegangen werden. Es gilt jedoch, dass das Gesamtbild von Täterpersönlichkeit, Tatsituation und Vorgeschichte Erkenntnisse über die potentielle Gefährlichkeit des Untergebrachten liefern kann. Damit kommt dem Wissen um die Individualität des Untergebrachten, der Information über seine Person und seinen Werdegang sowie dem Wissen über Zusammenhänge von Persönlichkeit, Suchterkrankung und ggf. weiterem Störungsbild hohe Bedeutung zu. Dieses Wissen bildet die Grundlage für eine individuelle prognostische Einschätzung und die sich hieraus ableitenden Verhaltensweisen der Mitarbeitenden im MRV.

Gleichzeitig ist die Sonderregelung (Maßregel als Sonderopfer gegenüber der Gesellschaft) in Abgrenzung zur Strafe zu beachten.3 Regelungen, auch die Sicherheit betreffend, müssen diesen Maßstab einhalten.4 An die Mitarbeitenden des MRVZN Bad Rehburg werden daher besondere Anforderungen gestellt, um zu einem Interessenausgleich angesichts der rechtlichen Rahmenbedingungen zu gelangen.

3 „Die Freiheitsstrafe und Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verfolgen verschiedene Zwecke. Sie können deshalb auch nebeneinander angeordnet werden.“ (BVerfGE vom 16.03.1994, S. 31)

4 „Der Generalbundesanwalt stellt darauf ab, dass die Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB keine Strafen, sondern reine Zweckmaßnahmen seien. Sie seien als Rechtsfolgen der Tat, die weder nach ihrer Funktion noch nach ihrer faktischen Wirkung ein Unwerturteil über den Betroffenen enthielten, zum Ausgleich strafrechtlicher Schuld weder bestimmt noch geeignet. Der Umstand allein, dass der Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel gewisse repressive Züge aufweise, erlaube es nicht, ihn als Strafe oder strafähnliches Übel einzustufen.“ (BVerfGE vom 16.03.1994, S. 21)

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