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MRV – Gesetz

Die Aufgaben des MRVZN sind im StGB, StVollzG und im Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) festgelegt.

Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)

Vom 1. Juni 1982 in der aktuellen Fassung (02.02.2007)

§ 2 Grundsätze

Ziel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es, den Untergebrachten soweit wie möglich zu heilen oder seinen Zustand so weit zu bessern, dass er nicht mehr gefährlich ist. Ziel einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist es, den Untergebrachten von seinem Hang zu heilen und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben. Beide Maßregeln dienen zugleich dem Schutz der Allgemeinheit.

Soweit wie möglich soll der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und den Untergebrachten auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Seine familiäre, soziale und berufliche Eingliederung soll gefördert werden.

Ende des Jahres 2011 waren in Niedersachsen 1294 Personen im Maßregelvollzug untergebracht (weitere Informationen und Statistiken speziell zum MRVZN Bad Rehburg finden Sie in der Rubrik „Veröffentlichungen“).

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