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Unser Verständnis vom Maßregelvollzug

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Allgemein

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Nur diese wird im MRVZN Bad Rehburg vollzogen. Schnittstellen zu anderen Unterbringungsformen gibt es durch die Überweisung aus anderen freiheitsentziehenden Maßregeln (§§ 63, 66 StGB) und durch die Unterbringung nach §§ 81, 126a, 453 StPO. Eine Unterbringung setzt die gerichtliche Feststellung unter anderem einer prognostizierten Gefährlichkeit des Untergebrachten voraus, die sich aus der Suchterkrankung (unter Berücksichtigung von Begleit- und Folgeerkrankungen) ableitet. Erst ein Krankheits- bzw. Störungsbild des Patienten mit psychopathologisch bedingten Verhaltensauffälligkeiten kann in Verbindung mit Straftaten zur Verhängung der Maßregel nach § 64 StGB1 führen.

Die Maßregel nach § 64 StGB unterscheidet sich in ihrem Auftrag von den anderen freiheitsentziehenden Maßregeln (§§ 63, 66 StGB) durch den Vorrang der Behandlung als Mittel zur Senkung der dem Untergebrachten zugesprochenen Gefährlichkeit. Dieses findet in § 67 d Satz 5 StGB1 durch die Möglichkeit der Erledigung der Maßregel ihren Niederschlag.

Eine Umfrage unter Juristen, Ärzten und Pflegedienstleitern, die sich speziell mit dem Maßregelvollzug (MRV) befassen, kam in einem Zwischenergebnis (2008) zu folgender Beschreibung eines „guten“ Maßregelvollzugs:

Verständnis

Maßregelvollzug kann dann als „gut“ bezeichnet werden, wenn er den gesetzlichen und gesellschaftlichen Auftrag der Verbesserung der Sicherheit der Allgemeinheit(einschl. der Mitarbeiter und Mitpatienten) unter Berücksichtigung der Grundrechte der Patienten durch die Einwirkung auf den Täter mittels individuell angepasster Therapie und Sicherung erreicht. Sicherheit wird dabei in wesentlichen Anteilen durch Behandlung und professionelle Beziehungsgestaltung erreicht. Er dauert nur so lange wie notwendig und bietet für die zu sichernden Patienten Lebensqualität im Vollzug. Er ist in Struktur und Abläufen auch nach außen transparent sowie überprüfbar und bereitet auf ein Leben außerhalb des Maßregelvollzuges in sozialer Verantwortung mit Beachtung der Grundrechte anderer vor. Dazu macht er Behandlungsangebote nach wissenschaftlichen Standards einschließlich schulischer und beruflicher Fort- oder Weiterbildung.

Merkmale

Er hält räumlich, personell und inhaltlich die Möglichkeiten einer individuellen Behandlung mit Milieutherapie, Psychotherapie, Psychopharmakotherapie, Ergotherapie, Bewegungstherapie (u. a. m.) sowie einer jeweils angemessenen sozialen Integration in das soziale Umfeld vor. Dieses kann intramural auf Kontakte und Einbeziehung Außenstehender in die Therapie beschränkt oder mit zunehmenden Freiheitsgraden und der Übernahme eigener Verantwortung für sich und andere durch die Untergebrachten verbunden sein. Die Therapie berücksichtigt tat- und täterbezogene Aspekte unter Beachtung des jeweiligen Störungsbildes. Die Würde und die Rechte der Untergebrachten sind zu wahren. Die Behandlungselemente des MRV sind aufeinander abgestimmt und bewirken, soweit möglich, eine Verringerung der Rückfallgefahr bezogen auf das gesamte Störungsbild und darüber hinaus auf die Wahrscheinlichkeit erneuter erheblicher Straftaten inner- und außerhalb des Maßregelvollzuges. Die Therapie dient gleichzeitig der Vorbeugung einer Hospitalisierung und arbeitet auf angemessen kurze Unterbringungszeiten hin.

Ziele

Er wahrt die gesetzlichen Vorgaben und Rechte aller und unterstützt deren Weiterentwicklung. Er entwickelt, pflegt und fördert die Kommunikation im und mit dem Maßregelvollzug nach außen und innen. Er lässt im Rahmen der Therapie unter einem dynamischen Verständnis von Störungsbildern Rückfälle und Rückschritte in einem therapeutischen Prozess zu, stellt jedoch die Vermeidung weiterer Delinquenz voran. Er bietet gestufte Therapie- und Sicherungskonzepte mit Lockerungen nach therapeutischem Fortschritt an. Dieses geschieht unter Beachtung des Auftrages der Sicherung, die durch Beziehung, Behandlung und äußere Maßnahmen erreicht wird.

1 § 67d Dauer der Unterbringung

[…]

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

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