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Aufgabe

Auftrag des MRVZN Bad Rehburg


  Bildrechte: MRVZN Bad Rehburg

Das MRVZN Bad Rehburg ist für weite Teile Niedersachsen die zentrale Einrichtung zur Behandlung von alkohol-, medikamenten- und drogenkranken Männern, die zu einer Therapie nach § 64 StGB5 verurteilt wurden. Sie erhalten ein auf sie abgestimmtes Behandlungsangebot mit dem Ziel der Resozialisierung bei gleichzeitig deutlich verbesserter Gefährlichkeitsprognose. Es muss am Ende der Therapie erwartet werden können, dass sie außerhalb des Maßregelvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden. Im Rahmen der Behandlung werden die Patienten, wenn möglich und sinnvoll, wieder in ihr altes Umfeld entlassen oder gemeinsam ein neues Umfeld gesucht. Der Auftrag der Resozialisierung sieht dieses vor.6 Dieses schließt die Unterbringung in betreuten Einrichtungen auch in größerer Entfernung zur Klinik im Einzelfall ein. Hieraus ergeben sich besondere Aufgaben im Rahmen der Betreuung und Kontrolle.

5 „Zwar kann die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB grundsätzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 und 2). Gleichwohl darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht ausschließlich zur Besserung des Täters, also ohne gleichzeitige günstige Auswirkungen auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit im Sinne einer Verminderung der vom alkoholabhängigen Täter ausgehenden Gefährlichkeit erfolgen. Vielmehr ist erforderlich, daß bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung jedenfalls das Ausmaß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und kriminellerIntensität der von ihm zu befürchtenden Straftaten deutlich herabgesetzt wird (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2).“ (BGH Urteil vom 06.08.2002; S. 3–4}

6 „Mit dem Erfordernis, es müsse auch eine hinreichend konkrete Aussicht bestehen, den Untergebrachten von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen, trägt der Entwurf dem Umstand Rechnung, dass die Therapieaussicht nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel zur (jedenfalls partiellen) Resozialisierung eingesetzt wird, wie auch bereits durch die Unterbringungsvoraussetzung der Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten in § 64 Abs. 1 StGB zum Ausdruck gebracht ist.“ (BT-Drs. 16/1344 26.04.2006, S. 13)

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