Niedersachsen klar Logo

Maßregelvollzug

  Bildrechte: MRVZN Bad Rehburg

In der Bundesrepublik Deutschland kann nach den geltenden Gesetzen nicht jeder, der eine Straftat begangen hat, dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Eine Bestrafung durch das Gericht setzt eine Schuld voraus. Die persönliche Schuld eines Täters kann durch das Alter – unter 14 Jahren gilt jeder als strafunmündig – oder aufgrund einer psychischen Erkrankung eingeschränkt oder aufgehoben sein. Im Strafgesetzbuch heißt es:

§ 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder danach zu handeln.

§ 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit)

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Wenn bei einem Täter eine dauerhafte und schwerwiegende psychiatrische Erkrankung (auch Suchterkrankung) vorliegt und wegen dieser Krankheit die Erwartung besteht, dass es erneut zu Straftaten kommen wird, kann eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 64 StGB verhängt werden. Mit der Frage der Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßregel setzt sich das Gericht in der Verhandlung eingehend auseinander.

§ 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus)

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ( § 20 ) oder der verminderten Schuldfähigkeit ( § 21 ) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

§ 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt)

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln